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   BSG, 31.05.1979 - 11 RA 59/78   

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https://dejure.org/1979,7269
BSG, 31.05.1979 - 11 RA 59/78 (https://dejure.org/1979,7269)
BSG, Entscheidung vom 31.05.1979 - 11 RA 59/78 (https://dejure.org/1979,7269)
BSG, Entscheidung vom 31. Mai 1979 - 11 RA 59/78 (https://dejure.org/1979,7269)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausfallzeit - Zum Krieg einberufener Schüler - Fortsetzung der Schulausbildung - Schließung der Schule

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 48, 193
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 01.07.1964 - 1 RA 170/59
    Auszug aus BSG, 31.05.1979 - 11 RA 59/78
    Demgegenüber geht der Hinweis der Beklagten auf BSGE 21, 185 fehl, Daß (für die Gewährung von verlängerter Waisenrente) "ein regelmäßiger Schulbesuch au verlangen ist, der die Zeit und Arbeitskraft des Schülers überwiegend in Anspruch nimmt, - Zeiten}.
  • BSG, 05.12.1996 - 4 RA 100/95

    Unvermeidliche Zwischenzeit zwischen Beendigung einer Schulausbildung und dem

    Da das Sozialgesetzbuch in § 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) für eine vergleichbare Übergangsphase als zeitliche Begrenzung höchstens vier Monate vorgesehen hat (BSG aaO; Urteil vom 25. April 1989 - 4 RA 32/88), wird auch im Rentenversicherungsrecht dem Schulabgänger nicht zugemutet, in diesem Zeitraum eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung zu ergreifen (zur Unschädlichkeit von längeren Ausbildungspausen, die von "hoher Hand" herbeigeführt werden, zB Wehr- und Ersatzdienstzeiten, vgl BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 3; SozR 2200 § 1259 Nr. 39 und 51).
  • BSG, 31.03.1992 - 4 RA 3/91

    Berücksichtigung der Zeit zwischen dem Ende des Schulbesuchs und dem Beginn einer

    Nachdem der 11. Senat des BSG entschieden hatte, daß bei einem zum Not- und Kriegsdienst einberufenen Schüler, der die Schule nach dem Kriege fortsetzte, auch die schulfreie Zeit zwischen kriegsbedingter Schließung und Wiedereröffnung der Schule als Ausfallzeit anzuerkennen sei (BSGE 48, 193 = SozR 2200 § 1259 Nr. 39), des weiteren, daß auch die Zeit zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des Wehrdienstes als Ausfallzeit zu qualifizieren sei, wenn wegen des Wehrdienstes die Hochschulausbildung nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt habe begonnen werden können (SozR a.a.O. Nr. 51), ist dem der 1. Senat bei einer ähnlich liegenden Fallgestaltung gefolgt.
  • BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 7/99 R

    Zeit zwischen Abitur und Beginn des "praktischen Jahres" in der DDR ist

    Dies ist für Unterbrechungen in der Ausbildung durch Kriegsdienst (BSG, Urteil vom 31. Mai 1979, SozR 2200 § 1259 Nr. 39), aber auch für diejenigen Fälle anerkannt, in denen ein Abiturient zum gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst herangezogen wird, bevor er ein Studium aufnehmen kann, wenn er nach Beendigung eines solchen Dienstes das Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufnimmt (BSG, Urteil vom 3. Juni 1981, SozR 2200 § 1259 Nr. 51).
  • BSG, 09.12.1981 - 1 RA 43/80

    Einberufung zum Wehrdienst - Unterbrechung des Hochschulstudium - Ausfallzeit -

    Eine derart überwiegende Beanspruchung wird nur für die Schulausbildung als solche (BSGE 39, 156 = SozR 2200 § 1267 Nr. 8) oder auch für die Zeit der Vorbereitung einer Dissertation gefordert, wenn das Studium mit der Promotion abschließt (BSGE 38, 116, 117 = SozR 2200 § 1259 Nr. 5), nicht aber für die unterrichtsfreie Zeit (BSGE 48, 193, 194 = SozR 2200 § 1259 Nr. 39) und auch nicht für die Semesterferien (vgl. Koch/Hartmann/von Altrock/Fürst, das AVG, 2./3. Aufl., § 36 Anm. B IV 2.3.8).

    Darüber hinaus hat der 11. Senat in Fortentwicklung der Rechtsprechung des erkennenden Senats entschieden, daß bei einem zum Not- und Kriegsdienst einberufenen Schüler, der die Schulausbildung nach dem Kriege fortsetzt, auch die schulfreie Zeit zwischen dem Wegfall der zwangsweisen Unterbrechung der Schulausbildung und dem tatsächlichen Schulbeginn als Ausfallzeit anzuerkennen ist (BSGE 48, 193, 194 = SozR 2200 § 1259 Nr. 39).

  • BSG, 03.06.1981 - 11 RA 39/80

    Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst - Ausfallzeit - Schulausbildung -

    Der erkennende Senat ist dem im Urteil vom 31. Mai 1979 (SozR 2200 § 1259 Nr. 39) beigetreten; er hat dabei als wesentlich den Gedanken bezeichnet, daß bei einem solchen häufigen und typischen Sachverhalt, wie er sich aus schul- und hochschulorganisatorischen Gründen für studierwillige Abiturienten ergibt, die Zwischenzeit regelmäßig für die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und für eine Beitragsleistung ausfällt.

    Auch hier stellen sich schließlich Schul- und Hochschulausbildung als eine einheitliche, notwendig zusammenhängende Ausbildung dar (vgl. SozR Nr. 16 zu § 1259 RVO ), die durch den Wehrdienst zwangsweise unterbrochen worden ist (SozR 2200 § 1259 Nr. 39); für eine unterschiedliche Behandlung von Zeiten vor und nach der Unterbrechung fehlt es an einem einleuchtenden Grund.

  • BSG, 29.08.1984 - 1 RA 31/83

    Fachschulausbildung - Vorzeitige Beendigung einer Ausbildung - Abschluß einer

    Das BSG hat insbesondere für den häufigen und typischen Sachverhalt, daß im Anschluß an die Ablegung der Reifeprüfung ein Hochschulstudium aufgenommen wird und zwischen dessen Beginn und dem Ende der Schulausbildung unvermeidbar ein kurzer Zwischenabschnitt liegt, der für die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und die Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung regelmäßig ausfällt, ausgesprochen, daß die Schul- und Hochschulausbildung als eine einheitliche, notwendig zusammenhängende Ausbildung und deswegen die unvermeidbare kurze Zwischenzeit zwischen zwei Ausbildungs- und Ausfallzeiten ihrerseits ebenfalls als Ausfallzeit anzusehen sei (BSGE 24, 241, 242 = SozR Nr.. 16 zu § 1259 RVO ; BSG SozR Nr.. 47 zu § 1259 RVO ; BSGE 48, 193, 194 f. = SozR 2200 § 1259 Nr.. 39 S. 103; BSG SozR a.a.O. Nr.. 51 S. 134; Nr.. 58 S. 157; Nr.. 66 S. 185).
  • BSG, 05.12.1996 - 4 RA 101/95

    Gleichstellung der unvermeidlichen Zwischenzeit mit der vorangegangenen

    Da das Sozialgesetzbuch in § 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) für eine vergleichbare Übergangsphase als zeitliche Begrenzung höchstens vier Monate vorgesehen hat (BSG a.a.O.; Urteil vom 25. April 1989 - 4 RA 32/88), wird auch im Rentenversicherungsrecht dem Schulabgänger nicht zugemutet, in diesem Zeitraum eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung zu ergreifen (zur Unschädlichkeit von längeren Ausbildungspausen, die von "hoher Hand" herbeigeführt werden, z.B. Wehr- und Ersatzdienstzeiten, vgl. BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 3; SozR 2200 § 1259 Nr. 39 und 51).
  • LSG Sachsen, 17.10.1997 - L 5 An 71/97

    Anerkennung des Zeitraums nach Ablegung der Abschlussprüfung als

    Schließlich ist auch die Zeit zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des Wehrdienstes bzw. Zivildienstes (BSGE 48, 193; BSG, Urteil vom 01.02.1995 - Az. 13 RJ 5/94) sowie die Zeit vom Ende der Fachschulausbildung bis zur Aufnahme eines versicherungspflichtigen Praktikums (BSG, Urteil vom 24.10.1996 - 4 RA 52/95) als Anrechnungszeit anzusehen.
  • LSG Sachsen, 17.09.1997 - L 5 An 177/96

    Rentenversicherungsrechtliche Anrechenbarkeit des Zeitraums zwischen Prüfungstag

    Schließlich ist auch die Zeit zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des Wehrdienstes bzw. Zivildienstes (BSGE 48, 193; BSG, Urteil vom 01.02.1995 Az. 13 RJ 5/94) sowie die Zeit vom Ende der Fachschulausbildung bis zur Aufnahme eines versicherungspflichtigen Praktikums (BSG, Urteil vom 24.10.1996 - 4 RA 52/95 -) als Anrechnungszeit anzusehen.
  • LSG Sachsen, 10.06.1997 - L 5 An 235/96

    Anerkennung des Zeitraums nach Ablegung der Abschlussprüfung als

    Schließlich ist auch die Zeit zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des Wehrdienstes bzw. Zivildienstes (BSGE 48, 193; BSG, Urteil vom 01.02.1995 - Az. 13 RJ 5/94) sowie die Zeit vom Ende der Fachschulausbildung bis zur Aufnahme eines versicherungspflichtigen Praktikums (BSG, Urteil vom 24.10.1996 - 4 RA 52/95) als Anrechnungszeit anzusehen.
  • LSG Sachsen, 16.04.1997 - L 5 An 104/96

    Voraussetzungen für eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Absatz 1 SGB X

  • LSG Sachsen, 16.04.1997 - L 5 An 99/96

    Beitrittsgebiet; DDR; Studium; Hochschule; Universität; Ausbildung; Anrechnung;

  • LSG Sachsen, 11.12.1997 - L 4 An 180/96

    Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente;

  • LSG Sachsen, 02.12.1997 - L 5 An 176/96

    Rentenversicherungsrechtliche Anrechenbarkeit des Zeitraums zwischen Prüfungstag

  • LSG Sachsen, 17.10.1997 - L 5 An 183/96

    Anerkennung einer Ausbildungsanrechnungszeit und einer Beitrags- oder Ersatzzeit;

  • BSG, 11.01.2012 - B 5 R 346/11 B
  • BSG, 25.04.1989 - 4 RA 32/88
  • LSG Bayern, 16.10.1979 - L 16/An 144/78
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